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Satzung
Satzung
des Tennisclub Hauingen e.V.


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Tennisclub Hauingen e.V.
Er hat seinen Sitz in Lörrach-Hauingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lörrach eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Badischen Tennisverband.
Der Tennisclub ist 1973 als Abteilung des Turnvereines Hauingen e.V. entstanden. Die Abteilung löste sich 1991 vom TV Hauingen e.V. und gründete sich als eigenständiger Verein mit dem Namen Tennisclub Hauingen e.V.

§ 2
Vereinszweck
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Der Verein bezweckt die Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung, sowie die Förderung der Jugend.
Er ist gemeinnützig; jeder kann Mitglied werden.

§ 3
Mitgliedschaft
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Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften:

  1. aktive Mitglieder
  2. Jugendmitglieder
  3. Schüler
  4. passive Mitglieder
  5. Ehrenmitglieder

Als Jugendmitglieder (bis 18 Jahre) gelten für die Beitragsberechnung aber auch Studenten und Auszubildende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Als Schüler gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
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Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Aufnahmeanträge müssen schriftlich erfolgen.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

Ehrenmitgliedschaft
Ein Mitglied wird nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit geehrt.
Auf Antrag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung die Ernennung von Personen zum Ehrenmitglied als Anerkennung besonderer Dienste beschließen.


§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
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Jede Art von Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss
  4. durch Auflösung des Vereins

§ 6
Austritt
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Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam wird.
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge (Jahresbeiträge, Umlagen und sonstige Leistungen), welche von der Mitgliederversammlung festgelegt werden und jeweils für das laufende Geschäftsjahr bis zum 31. März zu entrichten sind.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Der Vorstand hat hierbei in seinem Vorschlag sicherzustellen, dass die Deckung des Sach – und Verwaltungsaufwandes jederzeit gewährleistet ist.

§ 7
Organe
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Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8
Vorstand
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Dem Vorstand gehören an:

  1. der erste Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Kassierer
  4. der Schriftführer
  5. 2 Sportwarte
  6. der Jugendwart
  7. 2 Beisitzer
  8. 2 Verantwortliche für die Vereinsanlagen
  9. Medienwart

Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören die in Ziff. 1 - 4 Genannten. Der 1. Vorsitzende ist nach Beschluss der restlichen Vorstandsmitglieder alleine vertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um die Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden jährlich die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt, und zwar


gerade Jahreszahlen
ungerade Jahreszahlen
  • 1.Vorsitzender
  • Schriftführer
  • 2.Sportwart
  • 2.Verantwortlicher für Vereinsanlagen
  • 2. Beisitzer
  • Medienwart
  • 1. Kassenprüfer
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Kassierer
  • 1.Sportwart
  • 1. Verantwortlicher für Vereinsanlagen
  • 1. Beisitzer
  • Jugendwart
  • 2. Kassenprüfer

Die Wahl findet in der Mitgliederversammlung statt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmen-Mehrheit gefasst.

Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sonderregelungen müssen mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Größere Neuanschaffungen müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9
Mitgliederversammlung
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Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher schriftlich zu laden sind.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Geschäftsbericht der Vorstandschaft
  2.  Bericht der Kassenprüfer
  3.  Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahlen
  5. Festsetzung der Beiträge und etwaigen Sonderleistungen
  6.  Bei geplanten Satzungsänderungen deren wesentlicher Inhalt
  7. Verschiedenes

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder; stimmberechtigt sind jedoch nur anwesende Erwachsenenmitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in der Reihenfolge des § 8.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und in einem Protokoll niedergelegt. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder sonst jemand vertreten lassen.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11
Kassenprüfer
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Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Sie haben das Recht, von dem Vorstand, insbesondere dem Kassierer, jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.

§ 12
Vereinsstrafen
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Vereinsstrafen sind:

  • Verwarnung
  • Vorübergehender Ausschluss aus dem Spielbetrieb
  • Ausschluss aus dem Verein

Vereinsstrafen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verhängt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: Verstoß gegen die Regularien des Vereins, Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Für die Verhängung von Vereinsstrafen über ein Mitglied ist der Vorstand zuständig.
Vor der Beschlussfassung über eine Vereinsstrafe ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu geben.
Der Beschluss über eine Vereinsstrafe ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen.
Der Rechtsweg gegen einen Vereinsbeschluss des Vorstandes ist ausgeschlossen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

§ 13
Satzung des Deutschen Tennisbundes u.s.w.
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Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzung des Deutschen Tennisbundes und des Verbandes und die von Deutschen Tennisbund und vom Verband, satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen, verbindlich.

§ 14
Vereinsvermögen
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Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen; etwaige Gewinne aus Vereinseinnahmen, gleich welcher Art, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen, anteilmäßig beanspruchen.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15
Gemeinnützigkeit
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Der Tennisclub Hauingen e.V. mit dem Sitz in Lörrach-Hauingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, i. S. der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, für die Gemeinnützigkeit zur Zeit gem. § 51 ff. der Abgabeordnung, und zwar insbesondere durch Förderung der Leibesertüchtigung und dabei insbesondere durch Ausübung und Förderung des Tennissports nebst Ausgleichssportarten.

§ 16
Ausschluss des Stimmrechtes
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Sind im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen über ein Rechtsgeschäft des Vereins mit einem Mitglied, dessen Ehegatten oder dessen Verwandten in gerader Linie oder über Angelegenheiten, welche ein Mitglied, seinen Ehegatten oder seine Verwandte in gerader Linie betreffen, so ist das Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen.

§ 17
Haftung
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Der Vorstand und seine evtl. Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem Tennisgelände den Mitgliedern zustoßen, oder für Diebstähle, die auf dem Gelände nebst Gebäulichkeiten vorkommen.

§ 18
Satzungsänderung
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Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 19
Auflösung
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Eine Auflösung des Vereines durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erfolgen.
Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und begründet werden.
Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereines oder Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines, zum ausschließlichen Zweck der Sportförderung im Stadtteil Hauingen, an die Stadt Lörrach.



Satzung geändert im Februar 2012